BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverband Sachsenwald
§ 1 Name und Organisationsstellung
Der Ortsverband Sachsenwald der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Kurzform GRÜNE)
führt den Namen:
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Ortsverband Sachsenwald
(Kurzfassung: OV Sachsenwald).
Er ist ein Zusammenschluss der Mitglieder der Partei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in Aumühle, Dassendorf oder Wohltorf haben.
Der Sitz des Ortsverbandes ist die jeweilige Privatadresse der Sprecherin/des Sprechers.
§ 2 Aufgaben
Der OV Sachsenwald hat die Aufgabe und das Ziel
- nach den Grundsätzen ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei politisch zu
arbeiten und sich an Wahlen zu beteiligen. - Gruppen und Personen zu unterstützen, die den politischen Zielen von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahe stehen.
§ 3 Organe
- Die Organe des Ortsverbandes sind:
a) die Jahreshauptversammlung (JHV)
b) die Mitgliederversammlung (MV)
c) der Vorstand - Alle Organe, Kommissionen, Gremien und Wahllisten sollen paritätisch von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 4 Jahreshauptversammlung (JHV)
- Eine ordentliche Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
- Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann vom Vorstand einberufen werden.
Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe des Anlasses gewünscht wird. - Die Einladung erfolgt mindestens vierzehn Tage vor der Jahreshauptversammlung (Datum
des Poststempels, bei E-Mail Versendezeitpunkt) schriftlich durch den Vorstand und geht
an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. - Anträge sind mindestens sieben Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim
Vorstand einzureichen. - Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind schriftliche Protokolle
anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. - Die Jahreshauptversammlung hat zu beschließen über:
a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Ortsverbandes und seiner Organe - Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern
gewählt. - Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens 25 Prozent
der eingeschriebenen Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind. Ist die
Jahreshauptversammlung nicht beschlussfähig, ist die folgende Jahreshauptversammlung
in jedem Fall beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diese
Tatsache hinzuweisen. - Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Ortsverbandes werden mit
2/3 der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Ein Beschluss über die Auflösung des Ortsverbandes muss durch eine Urabstimmung bestätigt werden (§ 7).
§ 5 Mitgliederversammlung (MV)
- Die Mitgliederversammlung ist Trägerin der praktischen Arbeit des Ortsverbandes. Sie tagt öffentlich. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Beschlussfassung über Anträge zu kommunalpolitischen oder parteipolitischen Themen.
b) Beschlussfassung über Programme zur Wahl der Gemeindevertretungen. Die Erstellung der Programme kann von der Mitgliederversammlung den in der jeweiligen Gemeinde wohnhaften Mitgliedern übertragen werden.
c) Nachwahl von Vorstandsmitgliedern
d) Aufstellung der Kandidat*innenliste zur Wahl der Gemeindevertretungen in Aumühle, Dassendorf und Wohltorf. Diese Aufstellung erfolgt durch die Mitglieder der betreffenden Gemeinde getrennt. Für diese Wahlversammlungen gelten folgende Vorschriften entsprechend. - Die Mitgliederversammlung wird auf Einladung durch den Vorstand einberufen. Dabei schlägt der Vorstand eine Tagesordnung vor. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Über Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die mindestens von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. In die Protokolle kann jedes Mitglied einsehen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Prozent der eingeschriebenen Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind. Hinsichtlich des Wiederholungsfalles gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Jahreshauptversammlung (§ 4).
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern zusammen
(zwei Sprecher*innen, Schatzmeister*in); jedes weitere Vorstandsmitglied ist Beisitzer*in. Die
interne Aufgabenverteilung regelt der Vorstand. - Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Die Mitgliedschaft im
Vorstand beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. - Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er
informiert die Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung über seine Arbe
und ist grundsätzlich an deren Beschlüsse gebunden. - Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt auf Antrag durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Urabstimmung
Eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern des Ortsverbandes erfolgt auf Beschluss der
Mitgliederversammlung oder auf Antrag von mindestens 40 Prozent der Mitglieder. Für die
Durchführung der Urabstimmung gilt die Urabstimmungsordnung der nächsthöheren Ebene.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
- Im Übrigen gelten die Regelungen der Landes- und Bundessatzung und die gesetzlichen
Bestimmungen des Parteiengesetzes.
Beschlussfassung 16. Juli 2008
geänderte Fassung 05. November 2025